Veranstaltung: | Jahreshauptversammlung des Ortsverbandes Schwabing/Maxvorstadt/Freimann |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.03.2025, 19:03 |
SATZUNG DES ORTSVERBANDES Maxvorstadt /1 Schwabing / Freimann2 von3 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Satzungstext
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
1. Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband
Maxvorstadt/Schwabing/Freimann“ (Kurzbezeichnung „OV Schwabing“) und ist
ein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband München-Stadt. Ihre
Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadtbezirke Maxvorstadt,
Schwabing-West und Schwabing-Freimann. Der Ortsverband hat seinen Sitz in
München.
2. Die Satzungen des Kreisverbandes München-Stadt, des Landesverbandes Bayern
und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut,
Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die
Landesschiedsgerichtsordnung sind Bestandteil dieser Satzung, und ihre
Bestimmungen finden, soweit durch diese Satzung nicht anders geregelt,
sinngemäß Anwendung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Ortsverband Schwabing erstrebt auf der Basis des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung,
insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgt er die in den
Programmen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme
sowie Grundsatzprogramm) niedergelegten Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Schwabing kann werden, wer sich zu
den Grundsätzen und Zielen bekennt, seinen Beitritt schriftlich erklärt,
keiner anderen Partei angehört und den Mitgliedsbeitrag entrichtet.
2. Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der
Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des
Ortsverbandes.
4. Alle weiteren Bestimmungen hierzu regelt die Satzung des Kreisverbandes
München-Stadt.
§ 4 Organe des Ortsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung („OV-Sitzung“) ist das oberste Organ des
Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes. Alle
Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens sechsmal im Kalenderjahr
zusammen.
3. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die
Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
(Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst,
soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen,
falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
5. In mindestens jedem zweiten Kalenderjahr tritt die Mitgliederversammlung
als Hauptversammlung zusammen. Zu der Hauptversammlung ist jedes Mitglied
vierzehn Tage vorher schriftlich per E-Mail oder per Brief unter Angabe
der Tagesordnung einzuladen. Auf Verlangen von einem Zehntel der
Mitglieder oder mindestens 30 Mitgliedern muss eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen werden.
6. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn 5 % der Mitglieder
anwesend sind bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht
beantragt wird.
1. Aufgaben der Hauptversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Ortsvorstandes,
Entlastung des Vorstandes sowie der*des Schatzmeister*in und
Satzungsänderungen. Die Wahlen werden gemäß der Satzung des Kreisverbandes
München-Stadt durchgeführt.
2. Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von
der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen.
3. Vor den Bezirksausschusswahlen stellt der Ortsverband gemäß des Wahl- und
Parteiengesetzes je eine Wahlliste für die Bezirksausschüsse Maxvorstadt,
Schwabing-West und Schwabing-Freimann auf. Zu den
Aufstellungsversammlungen wird zwei Wochen vorher schriftlich per E-Mail
oder Brief unter Angabe der Tagesordnung geladen. Stimm- und
wahlberechtigt zur jeweiligen Aufstellungsversammlung sind Mitglieder von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die gemäß dem Wahlgesetz ihren Wohnort im Gebiet
des jeweiligen Bezirksausschusses haben. Bei den Wahllisten findet das
Frauenstatut Anwendung. Die Wahlen werden gemäß der Satzung des
Kreisverbandes München-Stadt durchgeführt.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird gemäß des Frauenstatuts paritätisch besetzt und besteht
aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens einer Frau,
der*dem Schatzmeister*in und der*dem Schriftführer*in. Zusätzlich werden
sechs Beisitzer*innen gewählt.
2. Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Kassenführung und die jährliche Haushaltsplanung. Näheres regelt die
Finanzordnung des Ortsverbandes.
3. Die Beisitzer*innen übernehmen festgelegte Aufgabenbereiche im Vorstand.
Der neu/wiedergewählte Vorstand definiert Aufgabenbereiche in einer
Geschäftsordnung. Dies erfolgt z.B. auf einer Klausur.
4. Der Vorstand wird in einer Hauptversammlung für die Dauer von bis zu zwei
Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
5. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von
einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann
zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur
Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann
in derselben Sitzung durchzuführen. Bei Rücktritt eines
Vorstandsmitgliedes wird in der nachfolgenden Mitgliederversammlung mit
fristgerechter Ladung der Posten nachgewählt. Die Amtsperiode dauert bis
zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 7 Satzungsänderung
1. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder geändert
werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
2. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 5
Abs. 5 Satz 2 und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist
möglich.
§ 8 Aufspaltung oder Auflösung
1. Die Aufspaltung oder Auflösung des Ortsverbandes kann nur eine ordentliche
oder außerordentliche Hauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beantragen.
Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder in einer Urabstimmung
vorzulegen. Die Aufspaltung oder Auflösung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit
der fristgerecht abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an die
nächsthöhere Gliederung. Bei Aufspaltung des Ortsverbandes wird das
Vermögen im Verhältnis der Anzahl der in den jeweiligen neuen
Ortsverbänden wohnhaften Mitglieder auf die aufgespaltenen Ortsverbände
aufgeteilt.
§ 9Nicht geregelte Fragen
Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen gelten die
Satzungsbestimmungen der übergeordneten Gliederungen.
§ 10Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
2. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
3. Alle bisherigen Satzungen des OV Schwabing treten zu diesem Zeitpunkt
damit außer Kraft.
Änderungsanträge
- S1 (Vorstand des OV Schwabing/Maxvorstadt/Freimann (dort beschlossen am: 13.03.2025), Eingereicht)
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